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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofs (betreffend Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen) als unzulässig; Abweisung eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums - die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien sind entgegen der Auffassung des Einschreiters im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anwendbar (VfSlg 2614/1953, 12363/1990) - kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht gestützt werden. Ein solcher, nach den Umständen leicht zu vermeiden gewesener Rechtsirrtum erfüllt nämlich die gesetzliche Voraussetzung der Unabwendbarkeit nicht. Von einem minderen Grad des Fehlers (Versehens) kann allein schon deshalb nicht die Rede sein, weil in den Bescheiden, für deren Bekämpfung der Einschreiter ursprünglich Verfahrenshilfe begehrt hat, diesem eine vollkommen zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B203.1997Dokumentnummer
JFR_10029776_97B00203_01