RS Vfgh 1997/2/24 B203/97, B204/97

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofs (betreffend Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen) als unzulässig; Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums - die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien sind entgegen der Auffassung des Einschreiters im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anwendbar (VfSlg 2614/1953, 12363/1990) - kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht gestützt werden. Ein solcher, nach den Umständen leicht zu vermeiden gewesener Rechtsirrtum erfüllt nämlich die gesetzliche Voraussetzung der Unabwendbarkeit nicht. Von einem minderen Grad des Fehlers (Versehens) kann allein schon deshalb nicht die Rede sein, weil in den Bescheiden, für deren Bekämpfung der Einschreiter ursprünglich Verfahrenshilfe begehrt hat, diesem eine vollkommen zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war.

Entscheidungstexte

  • B 203,204/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1997 B 203,204/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B203.1997

Dokumentnummer

JFR_10029776_97B00203_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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