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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es stellt keinen Milderungsgrund dar, daß der Gewerbetreibende, wenn auch mit hohem finanziellen Aufwand, die in Rede stehende Betriebsanlage so gestaltete, daß ihm letztlich die gewerberechtliche Genehmigung erteilt werden konnte, ist dies doch mit dem Bemühen zu erklären, das zuletzt genannte Ziel zu erreichen, und ist dies nicht geeignet, sein strafwürdiges Verhalten, nämlich den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor erteilter Genehmigung, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040215.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015