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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/12/10 96/04/0065 2Stammrechtssatz
Nach § 146 Abs 7 BergG ist die Gemeinde lediglich zum Schutz der dort genannten öffentlichen Interessen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Aus dieser Bestimmung kann keineswegs abgeleitet werden, daß der Gemeinde Parteistellung zusteht, die Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040224.X03Im RIS seit
19.03.2001