RS Vwgh 1998/2/10 97/04/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §309;
GewO 1973 §83 idF 1988/399 impl;
GewO 1994 §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0281 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsfigur der Inhabung (des Inhabers) entstammt dem Zivilrecht, weshalb von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen ist, den die Privatrechtsordnung - die der Gesetzgeber der Gewerbeordnung 1973 vorgefunden hat - geprägt hat. Danach ist nach § 309 ABGB (Sach-)Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0220). Wurde die Bf durch den angefochtenen Bescheid nicht als "Inhaberin" der Anlage, sondern auf dem Boden der belangten Behörde vertretenen Auffassung von der Gleichstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einerseits und von Kommanditisten andererseits - als Kommanditistin (der "Inhaberin") - dazu verpflichtet, bestimmte Vorkehrungen im Sinne des § 83 GewO 1973 zu treffen, so hat die belBeh in Verkennung der Rechtslage auf eine "Inhabereigenschaft" im vordargestellten Sinne - und zwar bezogen auf die Bf selbst - nicht abgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040169.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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