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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/19 92/07/0070 2Stammrechtssatz
Parteienerklärungen sind im Zweifel so auszulegen, daß die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtschutz gebracht wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040231.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013