RS Vwgh 1998/2/10 97/04/0215

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;

Rechtssatz

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch den UVS erfordert die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040215.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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