RS Vwgh 1998/2/10 97/04/0169

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/01 95/04/0129 1

Stammrechtssatz

Die Auflassung der Anlage bedeutet die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage (Hinweis E 28.6.1994, 94/04/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040169.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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