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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §83;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/07/01 95/04/0129 1Stammrechtssatz
Die Auflassung der Anlage bedeutet die endgültige Aufhebung der Widmung der Anlage für den ursprünglichen Betriebszweck durch den Inhaber. Mit der Auflassung der Anlage erlischt daher die gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage (Hinweis E 28.6.1994, 94/04/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040169.X02Im RIS seit
20.11.2000