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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0224 3Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde genügt ihrer gesetzlichen Begründungspflicht dann nicht, wenn sie bloß auf die Begründung des vorinstanzlichen Bescheides verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, daß sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (Hinweis E 18.5.1981, 81/12/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040213.X01Im RIS seit
20.11.2000