RS Vwgh 1998/2/10 97/04/0213

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0224 3

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer gesetzlichen Begründungspflicht dann nicht, wenn sie bloß auf die Begründung des vorinstanzlichen Bescheides verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, daß sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (Hinweis E 18.5.1981, 81/12/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040213.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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