Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;Rechtssatz
Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehördendes Geschehen gewertet werden (Hinweis E 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979); nichts anderes kann für das Anhalten, Halten oder Parken von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040165.X02Im RIS seit
20.11.2000