RS Vwgh 1998/2/10 97/04/0165

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Veröffentlicht am 10.02.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehördendes Geschehen gewertet werden (Hinweis E 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979); nichts anderes kann für das Anhalten, Halten oder Parken von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040165.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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