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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Allein der Umstand, daß der Eigentümer einer Liegenschaft bzw ein daran dinglich berechtigter, der im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 geltend macht, nunmehr an einer anderen Anschrift gemeldet ist, schließt einen bloß vorübergehenden Aufenthalt, etwa aus Anlaß von Besuchen bei seinem Sohn, der nunmehr die fragliche Liegenschaft bewohnt, nicht aus. Auch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß es im Rahmen solcher vorübergehender Besuche zumindest zu einer unzumutbaren Belästigung des Liegenschaftseigentümers bzw dinglich Berechtigten kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040203.X01Im RIS seit
18.02.2002