RS Vwgh 1998/2/10 97/04/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Allein der Umstand, daß der Eigentümer einer Liegenschaft bzw ein daran dinglich berechtigter, der im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 geltend macht, nunmehr an einer anderen Anschrift gemeldet ist, schließt einen bloß vorübergehenden Aufenthalt, etwa aus Anlaß von Besuchen bei seinem Sohn, der nunmehr die fragliche Liegenschaft bewohnt, nicht aus. Auch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß es im Rahmen solcher vorübergehender Besuche zumindest zu einer unzumutbaren Belästigung des Liegenschaftseigentümers bzw dinglich Berechtigten kommen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040203.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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