RS Vfgh 1997/2/24 G8/97

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BG über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) §7, §7a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend (freiberufliche) Berufsausübung im medizinisch-technischen Dienst aufgrund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtswegs im Wege eines Ansuchens um Bewilligung der freiberuflichen Tätigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §7 Abs1 und §7a Abs1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. Nr. 327/1996, betreffend Berufsausübung und freiberufliche Berufsausübung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst.

Aus §7a Abs2 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ergibt sich, daß die bekämpften Vorschriften für die Antragstellerin keinesfalls eine unmittelbare Wirkung entfalten; sie werden vielmehr erst durch das Dazwischentreten eines behördlichen Aktes wirksam. Unmittelbar wirksam wäre für die Antragstellerin erst ein über ihren Antrag auf Bewilligung der freiberuflichen Berufsausübung ergehender Bescheid. Daß ein Ansuchen um Bewilligung der freiberuflichen Tätigkeit im Falle der Antragstellerin von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, vermag vor dem Hintergrund des die Antragslegitimation begrenzenden und in dieser Beziehung eindeutigen Inhaltes des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG die Unzumutbarkeit dieses Weges nicht darzutun (VfSlg. 8846/1980 und VfGH 26.11.96, G328/96).

Entscheidungstexte

  • G 8/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1997 G 8/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, medizinisch-technische Dienste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G8.1997

Dokumentnummer

JFR_10029776_97G00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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