Index
82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend (freiberufliche) Berufsausübung im medizinisch-technischen Dienst aufgrund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtswegs im Wege eines Ansuchens um Bewilligung der freiberuflichen TätigkeitRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §7 Abs1 und §7a Abs1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. Nr. 327/1996, betreffend Berufsausübung und freiberufliche Berufsausübung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst.
Aus §7a Abs2 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ergibt sich, daß die bekämpften Vorschriften für die Antragstellerin keinesfalls eine unmittelbare Wirkung entfalten; sie werden vielmehr erst durch das Dazwischentreten eines behördlichen Aktes wirksam. Unmittelbar wirksam wäre für die Antragstellerin erst ein über ihren Antrag auf Bewilligung der freiberuflichen Berufsausübung ergehender Bescheid. Daß ein Ansuchen um Bewilligung der freiberuflichen Tätigkeit im Falle der Antragstellerin von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, vermag vor dem Hintergrund des die Antragslegitimation begrenzenden und in dieser Beziehung eindeutigen Inhaltes des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG die Unzumutbarkeit dieses Weges nicht darzutun (VfSlg. 8846/1980 und VfGH 26.11.96, G328/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, medizinisch-technische DiensteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G8.1997Dokumentnummer
JFR_10029776_97G00008_01