RS Vfgh 1997/2/25 V152/95

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Bestimmungen einer Schulordnung betreffend Rauchverbote mangels Anfechtungslegitimation des Antragstellers; keine Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen für den Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aufgrund deren nachträglicher Novellierung

Rechtssatz

Wird die den Gegenstand eines Antrages nach Art139 Abs1 B-VG bildende Norm nach der Antragstellung derart geändert, daß die betreffende Norm in ihrer ursprünglichen Fassung (für den Antragsteller) keine Wirksamkeit mehr entfaltet, so mangelt es an der erforderlichen Legitimation zur Anfechtung.

Entscheidungstexte

  • V 152/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1997 V 152/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V152.1995

Dokumentnummer

JFR_10029775_95V00152_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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