RS Vfgh 1997/2/25 V161/95, V162/95, V163/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir RaumOG 1994 §70 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer - zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits außer Kraft getretenen - Bausperre mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller und auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Legitimation infolge Möglichkeit zur Anregung einer amtswegigen Prüfung in einem Beschwerdeverfahren

Rechtssatz

Die gegenständliche Bausperre trat gemäß §70 Abs3 Tir RaumOG 1994 am 27.05.95 mit Inkrafttreten der Flächenwidmungsplanänderung außer Kraft. Es lag daher ein Eingriff in die Rechtssphäre durch die Bausperre zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.10.95 nicht mehr vor.

Entscheidungstexte

  • V 161-163/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1997 V 161-163/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Bausperre, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V161.1995

Dokumentnummer

JFR_10029775_95V00161_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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