RS Vwgh 1998/2/13 96/19/3271

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Veröffentlicht am 13.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1 Abs1 Z1;
Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1 Abs1 Z2;
AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §1 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §1 Abs3 Z1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §1 Abs3 Z2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/10/17 96/19/3566 1 (hier: auch der Verweis in § 1 Abs 2 V BGBl 1995/854 - Festlegung der Quotenzahlen - auf § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 V BGBl 1995/395 bedeutet, daß sowohl selbständige als auch unselbständige Erwerbstätigkeit bei einer Schlüsselkraft vorgesehen ist).

Stammrechtssatz

Auch jemand, der einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann als Schlüsselkraft angesehen werden. Sowohl selbständige als auch unselbständige Erwerbstätigkeit ist bei einer Schlüsselkraft vorgesehen (hier iZm der Verordnung BGBl 1995/854). Der Transfer von Investitionskapital steht typischerweise mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung. Auch die in § 1 Abs 3 Z 1 der Verordnung genannten Kriterien können an sich auf eine selbständig erwerbstätige Person zutreffen und sie zur Schlüsselkraft qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193271.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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