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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/10/17 96/19/3566 1 (hier: auch der Verweis in § 1 Abs 2 V BGBl 1995/854 - Festlegung der Quotenzahlen - auf § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 V BGBl 1995/395 bedeutet, daß sowohl selbständige als auch unselbständige Erwerbstätigkeit bei einer Schlüsselkraft vorgesehen ist).Stammrechtssatz
Auch jemand, der einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann als Schlüsselkraft angesehen werden. Sowohl selbständige als auch unselbständige Erwerbstätigkeit ist bei einer Schlüsselkraft vorgesehen (hier iZm der Verordnung BGBl 1995/854). Der Transfer von Investitionskapital steht typischerweise mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung. Auch die in § 1 Abs 3 Z 1 der Verordnung genannten Kriterien können an sich auf eine selbständig erwerbstätige Person zutreffen und sie zur Schlüsselkraft qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193271.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017