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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein am 7. Oktober 1974 geborener Staatsangehöriger Mazedoniens, reiste am 14. Mai 2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde zurückgezogen, sodass der Bescheid 1. Instanz am 29. April 2004 in Rechtskraft erwuchs.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein am 7. Oktober 1974 geborener Staatsangehöriger Mazedoniens, reiste am 14. Mai 2001 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde zurückgezogen, sodass der Bescheid 1. Instanz am 29. April 2004 in Rechtskraft erwuchs.
2. Am 6. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen. Dieser Antrag wurde mit im Namen der Landeshauptfrau von Salzburg erlassenen Bescheid des Magistrats der Stadt Salzburg vom 6. Dezember 2006 abgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. November 2007 abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die Behörde 1. Instanz hätte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß §73 Abs2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, (im Folgenden: NAG) zurückweisen müssen, weil die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gesetzlich nicht vorgesehen, sondern nur von Amts wegen zu erteilen sei. Da eine Zurückweisung unterblieben sei und die Berufungsbehörde das erkannt habe, sei die Berufung abzuweisen. 3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. November 2007 abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die Behörde 1. Instanz hätte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß §73 Abs2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (im Folgenden: NAG) zurückweisen müssen, weil die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gesetzlich nicht vorgesehen, sondern nur von Amts wegen zu erteilen sei. Da eine Zurückweisung unterblieben sei und die Berufungsbehörde das erkannt habe, sei die Berufung abzuweisen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, der Art18 und 87 Abs2 B-VG, des Art8 EMRK und des Art1 des 1. ZP EMRK behauptet, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der §§72 Abs1, 75 und 81 Abs1 NAG sowie der §§10 Abs4 Fremdengesetzes, BGBl. I 75/1997, 90 Abs1 Fremdengesetz, BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, angeregt und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, der Art18 und 87 Abs2 B-VG, des Art8 EMRK und des Art1 des 1. ZP EMRK behauptet, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der §§72 Abs1, 75 und 81 Abs1 NAG sowie der §§10 Abs4 Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,, 90 Abs1 Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, angeregt und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2008 - mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G246,247/07 ua., unter anderem die Wortfolge "von Amts wegen" in §73 Abs2 NAG als verfassungswidrig aufgehoben. Der dieses Verfahren einleitende Prüfungsbeschluss wurde am 30. Oktober 2007 im Internet bekannt gemacht.
2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05).
3. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 16. Jänner 2008 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren schon anhängig. Da auch das ihr vorausgegangene Verwaltungsverfahren vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 6. Mai 2004, angestrengt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B72.2008Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008