RS Vwgh 1998/2/17 98/08/0014

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Veröffentlicht am 17.02.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;

Rechtssatz

Meldet die Ehegattin eines eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier Notstandshilfe als Pensionsvorschuß) beziehenden Arbeitslosen zu ihrer Versicherungsnummer ihre Aufnahme einer Tätigkeit, hat der Arbeitslose diese Tatsache selbst - iZm seinem Leistungsbezug - anzuzeigen. Ob es aufgrund der Organisation des Arbeitsmarktservice möglich gewesen wäre, daß dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Arbeitslosen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung auch der Leistungen des Arbeitslosen hätte führen können, ist für die Rückforderung gem § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht iSd Verschweigung maßgeblicher Tatsachen für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht (hier: da der Arbeitslose bewußt keine eigene Meldung erstattet hat, liegt auch eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080014.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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