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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §23 Abs1;Rechtssatz
Meldet die Ehegattin eines eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier Notstandshilfe als Pensionsvorschuß) beziehenden Arbeitslosen zu ihrer Versicherungsnummer ihre Aufnahme einer Tätigkeit, hat der Arbeitslose diese Tatsache selbst - iZm seinem Leistungsbezug - anzuzeigen. Ob es aufgrund der Organisation des Arbeitsmarktservice möglich gewesen wäre, daß dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes der Ehegattin des Arbeitslosen der Umstand seines Leistungsbezuges auffallen und ob dies zu einer Einstellung auch der Leistungen des Arbeitslosen hätte führen können, ist für die Rückforderung gem § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG nicht maßgeblich, zumal die Verletzung der Meldepflicht iSd Verschweigung maßgeblicher Tatsachen für den Bezug als Begründung des Rückforderungstatbestandes ausreicht (hier: da der Arbeitslose bewußt keine eigene Meldung erstattet hat, liegt auch eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080014.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018