RS Vfgh 1997/2/25 V295/94

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir RaumOG 1994 §114 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines vor Inkrafttreten des Tir RaumOG 1994 erlassenen Bebauungsplanes mangels eines aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin angesichts der Übergangsbestimmung des Tir RaumOG 1994

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Teilbebauungsplanes der Gemeinde Rum vom 07.12.92 bzw 16.12.93.

Die Übergangsbestimmung des §114 Abs1 Tir RaumOG 1994 sieht lediglich eine Pflicht zur Bedachtnahme auf bestehende Bebauungspläne vor. §114 Abs1 ermächtigt somit die Baubehörde, im Bauverfahren unter bestimmten Voraussetzungen von den Festlegungen des bestehenden Bebauungsplanes abzuweichen, so beispielsweise eine Baubewilligung auch dann zu erteilen, wenn sie auf Grund des bestehenden Bebauungsplanes nicht erteilt werden dürfte.

Daraus folgt, daß erst durch einen in einem Verfahren über ein bestimmtes Bauansuchen ergehenden verwaltungsbehördlichen Bescheid die Art und das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Antragstellerin durch den Bebauungsplan eindeutig bestimmt wird. Ohne einen solchen rechtskonkretisierenden Akt beeinträchtigt der Eingriff die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin bloß potentiell, nicht aber aktuell.

Entscheidungstexte

  • V 295/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1997 V 295/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Bebauungsplan, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V295.1994

Dokumentnummer

JFR_10029775_94V00295_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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