RS Vfgh 1997/2/25 V72/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Bebauungsplan Nr 56 - Stelzhamerstraße der Stadtgemeinde Steyr vom 17.12.91
Oö RaumOG §19 Abs1
Oö RaumOG §23

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Neuerlassung eines Bebauungsplanes hinsichtlich eines Grundstücks infolge Änderung der Widmung im Flächenwidmungsplan; keine rechtswidrige Abweichung des Inhaltes des kundgemachten Bebauungsplanes von der vom Gemeinderat beschlossenen Plandarstellung infolge Vornahme von "Korrekturen" nach dem Gemeinderatsbeschluß; keine Gleichheitswidrigkeit des Bebauungsplanes

Rechtssatz

Da die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes im Hinblick auf die formellen Bestimmungen nach den Vorschriften zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung in Geltung standen (VfSlg. 12382/1990), ist in bezug auf die vom Gerichtshof vorläufig angenommenen formellen Mängel das Oö RaumOG, LGBl. 18/1972 idF LGBl. 91/1989, maßgeblich.

Gemäß §23 Abs1 Oö RaumOG war der Gemeinderat der Stadtgemeinde Steyr nicht bloß ermächtigt, sondern verpflichtet, den Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück der durch Verordnung des Gemeinderates vom 01.02.90 im Flächenwidmungsplan geänderten Widmung von "gemischtes Baugebiet" auf "reines Wohngebiet" anzupassen. Der Gemeinderat hat daher bei der Neuerlassung des Bebauungsplanes die Bestimmung des §23 Abs1 Oö RaumOG über die notwendige Änderung von Bebauungsplänen bei Änderung der in Gestalt der Flächenwidmung maßgeblichen Rechtslage pflichtgemäß beachtet.

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die - für die Bebauungsplanänderung letztlich maßgebliche - Änderung der Flächenwidmung für das gegenständliche Grundstück von gemischtem Baugebiet in Wohngebiet aus dem Blickwinkel des §23 Abs2 Oö RaumOG keine Bedenken. Die öffentlichen Interessen - besonderer Bedarf an Wohnbauten und Ersetzung einzelner Gewerbebetriebe inmitten einer bereits bestehenden Wohnbebauung durch Wohnbauten - rechtfertigen die Umplanung, zumal während der Auflage des Änderungsentwurfs keine Einwendungen eingebracht wurden, mit denen Verletzungen der Interessen Dritter behauptet wurden.

Weder die Erklärung verschiedener Festlegungen des Bebauungsplanes in der Legende noch die Eintragungen von Erklärungen wie "Rampe Tiefgarage" oder "III UNTERBROCHEN DURCH II ENTSPRECHEND DER SCHEMATISCHEN DARSTELLUNG" noch die Eintragung von Grundstücksnummern stellen eine inhaltliche Änderung der normativen Aussagen des Planes dar. Der kundgemachte Bebauungsplan ist sohin jedenfalls zur Gänze vom Beschluß des Gemeinderates getragen, mag auch die kundgemachte im Vergleich zu der dem Beschluß formal zugrundeliegenden Fassung des Planes im Interesse seiner besseren Verständlichkeit zeichnerische Ergänzungen aufweisen.

Zwar lag bei Erlassung des Bebauungsplanes ein konkretes Bauprojekt vor. Dies allein kann aber eine Bebauungsplanänderung, die sich aus einer geänderten Flächenwidmung notwendig ergab, noch nicht rechts-, weil gleichheitswidrig machen. Die Behörde war mit der Erlassung des Bebauungsplanes einem objektiven Erfordernis nach Schaffung weiterer Wohnbauten in zentrumsnaher und verkehrsgünstiger Lage und nach deren entsprechender Gestaltung nachgekommen. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die Erlassung des Bebauungsplanes durch das Bestreben motiviert gewesen ist, den privaten Interessen der Bauwerber zum Nachteil des öffentlichen Interesses in gleichheitswidriger Weise den Vorzug zu geben.

(Anlaßfall: B328/95, E v 12.03.97, Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren (Bebauungsplan), Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V72.1996

Dokumentnummer

JFR_10029775_96V00072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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