RS Vwgh 1998/2/17 95/08/0056

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Veröffentlicht am 17.02.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Rechtssatz

Lehnt der Arbeitslose ein Gehaltsanbot von S 11.000,-- mit der Begründung ab, an seiner letzten Arbeitsstelle S 20.000,-- verdient zu haben und dzt S 10.000,-- Notstandshilfe zu beziehen, ist dieses Verhalten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren (Hinweis E 5.9.1995, 95/08/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080056.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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