RS Vwgh 1998/2/18 96/09/0365

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z2;
BDG 1979 §91;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0384

Rechtssatz

Auch im Disziplinarverfahren gilt die Unschuldsvermutung, es gibt keine formelle Beweislast der Parteien. Eine "Schuldvermutung", wie sie § 5 Abs 1 VStG für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist im Zweifel mit Freispruch vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090365.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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