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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0384Rechtssatz
Auch im Disziplinarverfahren gilt die Unschuldsvermutung, es gibt keine formelle Beweislast der Parteien. Eine "Schuldvermutung", wie sie § 5 Abs 1 VStG für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist im Zweifel mit Freispruch vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090365.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011