RS Vwgh 1998/2/18 95/09/0112

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0180 2

Stammrechtssatz

Ist in einem Disziplinarverfahren bereits ein Verhandlungsbeschluß gefaßt worden, so kommt keine Einstellung mehr in Betracht, sondern das Verfahren ist nur mit einem (verurteilenden oder freisprechenden) Erkenntnis der Disziplinarbehörde abzuschließen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090112.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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