RS Vwgh 1998/2/18 96/09/0365

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0384

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/19 96/09/0031 1

Stammrechtssatz

Im Disziplinarverfahren haben die Behörden nach dem Grundsatz der Offizialmaxime den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und in ihren Disziplinarerkenntnissen überprüfbar, schlüssig und ausreichend zu begründen, welche Umstände zur Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung geführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090365.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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