RS Vfgh 1997/2/25 B3754/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AufenthaltsG §6 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung einer Aufenthaltsbewilligung für die nicht eigenberechtigte Beschwerdeführerin wegen Antragstellung durch die in Österreich lebende Mutter als gesetzliche Vertreterin vom Inland statt vom Ausland aus; Unterstellung eines verfassungswidrigen Gesetzesinhalts durch ein den Regelungssinn und die konkrete Fallkonstellation mißachtendes Gesetzesverständnis

Rechtssatz

Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Entstehungsgeschichte liegt der Sinn der maßgeblichen Bestimmung des §6 Abs2 AufenthaltsG darin, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich gestellt wird, der Antragsteller also den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatland abzuwarten hat und erst dann einreist, wenn ihm die Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich antragsgemäß erteilt worden ist. Der Umstand, daß der Antrag durch die gesetzliche Vertreterin im Inland eingebracht wurde, während sich die Antragstellerin selbst (stets) im Ausland befand, ist in diesem besonders gelagerten Fall bedeutungslos, weil dem Gesetzeszweck vollständig entsprochen ist.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie in der konkreten Fallkonstellation auf dem Boden eines den Regelungssinn mißachtenden Gesetzesverständnisses vom Erfordernis der Einbringung des Antrags im Ausland ausgegangen ist, dem §6 Abs2 AufenthaltsG einen verfassungswidrigen, weil dem Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt, was den Bescheid mit Verfassungswidrigkeit belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3754.1996

Dokumentnummer

JFR_10029775_96B03754_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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