RS Vwgh 1998/2/18 97/03/0180

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Eine übergangene Partei kann einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw auf Zustellung des (erstinstanzlichen) Bescheides stellen. Es ist ihr aber verwehrt, ihrerseits im Wege einer gesonderten Antragstellung eine - neue - Sachentscheidung zu begehren, wenn in den für die bereits getroffene Entscheidung wesentlichen Elementen keine Änderung eingetreten ist. Einer derartigen neuerlichen Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache stünde die Rechtskraft der gegenüber der anderen Partei ergangenen Entscheidung entgegen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030180.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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