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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine übergangene Partei kann einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw auf Zustellung des (erstinstanzlichen) Bescheides stellen. Es ist ihr aber verwehrt, ihrerseits im Wege einer gesonderten Antragstellung eine - neue - Sachentscheidung zu begehren, wenn in den für die bereits getroffene Entscheidung wesentlichen Elementen keine Änderung eingetreten ist. Einer derartigen neuerlichen Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache stünde die Rechtskraft der gegenüber der anderen Partei ergangenen Entscheidung entgegen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030180.X01Im RIS seit
17.07.2001