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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Ein Auskunftspflichtiger der sich in einem Strafverfahen, das Anlaß zu einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG gegeben hat, durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt, muß damit rechnen, daß das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG zu Handen dieses Bevollmächtigten ergeht, und hat für diesen Fall in geeigneter Weise, etwa durch Erteilung einer entsprechenden Information an den Bevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß die Auskunft rechtzeitig erteilt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030266.X02Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008