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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/07 93/09/0472 1Stammrechtssatz
Durch die in bezug auf § 4 Abs 1 AuslBG allein in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Aussage, für die Beschäftigung als Gürtler habe der erforderliche Qualifikationsnachweis nicht beigebracht werden können, wird nicht schlüssig dargetan, der beantragte Ausländer würde den an ihn gestellten Anforderungen nicht genügen. Es ist doch durchaus möglich, daß der beantragte Ausländer den Anforderungen auch ohne den von der belangten Behörde für erforderlich erachteten - im angefochtenen Bescheid auch nicht näher bezeichneten - Qualifikationsnachweis entsprechen konnte (hier: Der Arbeitgeber hat eindeutig zu erkennen gegeben, daß der beantragte Ausländer den von ihm gestellten Anforderungen entspricht. Daß der von der belangten Behörde vermißte Qualifikationsnachweis gesetzlich zwingendes Erfordernis für den zu besetzenden Arbeitsplatz gewesen wäre - Hinweis E 24.5.1995, 95/09/0012 - hat die belangte Behörde nicht festgestellt, und es bietet sich nach der Aktenlage hiefür auch kein Anhaltspunkt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090164.X02Im RIS seit
20.11.2000