RS Vwgh 1998/2/18 94/09/0344

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1;

Rechtssatz

Nicht jedes (etwa verwaltungsstrafrechtlich) verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, bedeutet eine Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979. Da die Prüfungsmaßstäbe aus disziplinarrechtlicher Sicht durchaus unterschiedlich gegenüber jenen sind, die aus strafrechtlicher Sicht zur Anwendung gelangen, ist es nicht allein von entscheidender Bedeutung, ob etwa für das Verweigern eines Alkoholtestes verwaltungsstrafrechtlich derselbe Strafrahmen nach § 99 Abs 1 StVO zur Anwendung gelangt, wie für das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994090344.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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