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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einer Eigentumsübertragung; vertretbare Annahme eines der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstücks und eines Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen GrundbesitzesRechtssatz
Daran vermag es nichts zu ändern, daß das Grundstück nicht im Eigentum eines Landwirtes steht (s etwa VfSlg 9313/1982, 12597/1991).
Die belangte Behörde legte mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Gemeindeamtes Weyregg ihrer Beurteilung vertretbar die Annahme zugrunde, es werde dieses Grundstück künftighin einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sein.
Mit der bloßen Behauptung, es sei in gleichgelagerten Fällen anders entschieden worden, wird noch keine Willkür dargetan (VfSlg 7365/1974, 10328/1985). Kann, wie dies hier der Fall ist, im Verhalten der Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei für sich betrachtet eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gesehen werden, so könnte, selbst wenn vergleichbare Fälle gegeben wären und die Behörde dabei nicht gesetzmäßig vorgegangen wäre, für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen werden (vgl VfSlg 7656/1975, 8266/1978, 9966/1984).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Entscheidung, daß die Übertragung des Eigentums an die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien dem §4 Abs1 Oö GVG 1975 widerspreche, nicht getroffen, um den Erwerb der in Rede stehenden Grundstücke durch diese Parteien zugunsten eines Landwirtes, der diese Grundstücke zu erwerben beabsichtigt, zu verhindern.
Keine Verletzung der Verfahrensgarantien des Art6 EMRK, insbesondere des Öffentlichkeitsprinzips.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Verwaltungspraxis (andere Entscheidung in gleichgelagerten Fällen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1970.1995Dokumentnummer
JFR_10029775_95B01970_01