RS Vwgh 1998/2/18 96/09/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0161 E 1. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Au-Pair-Kräften versteht man junge Ausländer, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG; es bedarf daher auch für solche Au-Pair-Verhältnisse auf seiten des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090134.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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