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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PO §4;Rechtssatz
Dafür, daß eine - subjektive öffentliche Rechte vermittelnde - Verpflichtung zur Einhaltung der in der Dienstübersicht enthaltenen Angaben nicht besteht, spricht schon der § 4 PO, wonach die Postämter den Postdienst "in der Regel" im vollen Umfang auszuüben haben. Die Bedeutung dieser Feststellung liegt darin, daß Beschwerden über die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen durch die Postämter keine Streitfälle über Beförderungsbedingungen darstellen und daher nicht gem § 8 PostG zu entscheiden sind.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030182.X02Im RIS seit
18.02.2002