RS Vfgh 1997/2/25 V94/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan Nr 2 der Gemeinde Kematen a.d. Krems vom 19.03. und 10.12.90

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Sternchensignatur einer Baulandfläche in einem Flächenwidmungsplan wegen Widerspruchs zum System der raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien sowie zum verfassungsrechtlichen Gebot der Klarheit von Normen infolge mangelnder Erkennbarkeit des Ausmaßes des Bauplatzes und der Gebäudegrenzen

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr 2 der Gemeinde Kematen a. d. Krems vom 19.03. und 10.12.90 insoweit, als auf dem Plan neben der Nr. 1036/3 ein Sternchen eingetragen ist, wegen Widerspruchs zu dem im Oö RaumOG festgelegten System der Widmungskategorien als auch zu dem aus Art18 Abs1 und 2 B-VG erfließenden Gebot der Klarheit von Normen.

Aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Originalflächenwidmungsplan sind weder die Grenzen der hier maßgeblichen Wohngebäude geschweige denn das Ausmaß des bewilligten Bauplatzes mit Sicherheit erkennbar. Aus diesem Umstand geht hervor, daß der Plan keine eindeutige Abgrenzung der einzelnen Widmungen enthält (vgl. VfSlg. 11807/1988 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Da das Ausmaß des bewilligten Bauplatzes nicht mit Sicherheit erkennbar ist und auch nicht die Grenzen der hier maßgeblichen Wohngebäude, ist auch das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes wegen mangelnder Erfüllung rechtsstaatlicher Anforderungen, nämlich, daß der Inhalt von Gesetzen und Verordnungen der Öffentlichkeit in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis zu bringen ist, damit sich der Normunterworfene dementsprechend verhalten kann, gerechtfertigt.

(Anlaßfall: E v 12.03.97, B2292/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungskategorien (Raumordnung), Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V94.1996

Dokumentnummer

JFR_10029775_96V00094_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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