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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hat die verwaltungsstrafrechtlich geahndete und außerhalb des Dienstes gesetzte Verweigerung der Atemluftprobe gem § 5 Abs 2 StVO durch einen Gendarmeriebeamten aufgrund einer emotionellen Überreaktion, hervorgerufen durch den Gesundheitszustand des Beamten iVm Medikamenten und einer kleinen Menge Alkohol, die Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 nicht überschritten. Bedenken gegen eine sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch diesen Beamten oder die Gefahr einer Schädigung des Vertrauens in den Beamten (dem die belBeh im übrigen auch "besondere Umstände des Falles" und eine ausgezeichnete Dienstleistung zugesteht) werden dadurch noch nicht nahegelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994090344.X04Im RIS seit
12.06.2001