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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Rechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 5b StVO genügt es, daß nach den Erfahrungen des täglichen Lebens denkmöglich ein die Fahrtüchtigkeit ausschließender Zustand angenommen werden kann (hier: Heftige Gemütserregung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030267.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011