RS Vwgh 1998/2/18 96/09/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1998
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0475 1

Stammrechtssatz

Daß keine die Anstellungserfordernisse erfüllende (Ersatz) Arbeitskraft vorhanden ist, ist im Rahmen der nach Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 1 bis 4 AuslBG (anders als im Verfahren nach § 4 Abs 1 AuslBG) ohne maßgebende Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090134.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten