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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Dienstliche Weisungen sind grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen Gründen die Befolgung einer Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei wegen Unzumutbarkeit oä (Hinweis E 21.3.1991, 91/09/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994090352.X01Im RIS seit
21.03.2001