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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0384Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2583/77 E 22. Jänner 1980 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 58 Abs 2 AVG 1950 zu erlassende Bescheide sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, zu begründen und zufolge der Regelung des § 60 AVG 1950 sind in dieser Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese Begründungserfordernisse schließen nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u. a. die E des VwGH vom 14.11.1947, 0189/1947, VwSlg 206 A/47 und vom 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974, sowie die Ausführungen bei Mannlicher-Quell,
Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., 1975, S 138 f.) auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090365.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011