Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/24 96/02/0479 2Stammrechtssatz
§ 99 Abs 1 lit c idF der 19ten StVO-Nov bezieht sich nur auf
§ 5 Abs 6 StVO idF der 19ten StVO-Nov. Der dort geregelte Fall
betrifft jedoch nur Personen, die nicht nur verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, sondern darüber hinaus "gemäß Abs 5 Z 2" zu einem Arzt - sohin zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt - gebracht wurden. Nur solche als "Betroffene" bezeichnete Personen im § 5 Abs 6 StVO sind daher auch verpflichtet, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. § 5 Abs 7 StVO normiert nicht eine für den "Betroffenen" hinausgehende Verpflichtung zur Duldung der Blutabnahme (hier: der Besch, bei dem angesichts seiner Verletzungen von einer Atemluftuntersuchung von vornherein Abstand genommen worden war, wurde unmittelbar - ohne vorherige Einschaltung eines Arztes iSd § 5 Abs 5 StVO - in eine öffentliche Krankenanstalt gebracht, wo er die Blutabnahme - iSd § 5 Abs 7 StVO zu Recht - verweigerte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030321.X01Im RIS seit
12.06.2001