RS Vwgh 1998/2/18 97/03/0321

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1994/518;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/24 96/02/0479 2

Stammrechtssatz

§ 99 Abs 1 lit c idF der 19ten StVO-Nov bezieht sich nur auf

§ 5 Abs 6 StVO idF der 19ten StVO-Nov. Der dort geregelte Fall

betrifft jedoch nur Personen, die nicht nur verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, sondern darüber hinaus "gemäß Abs 5 Z 2" zu einem Arzt - sohin zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt - gebracht wurden. Nur solche als "Betroffene" bezeichnete Personen im § 5 Abs 6 StVO sind daher auch verpflichtet, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. § 5 Abs 7 StVO normiert nicht eine für den "Betroffenen" hinausgehende Verpflichtung zur Duldung der Blutabnahme (hier: der Besch, bei dem angesichts seiner Verletzungen von einer Atemluftuntersuchung von vornherein Abstand genommen worden war, wurde unmittelbar - ohne vorherige Einschaltung eines Arztes iSd § 5 Abs 5 StVO - in eine öffentliche Krankenanstalt gebracht, wo er die Blutabnahme - iSd § 5 Abs 7 StVO zu Recht - verweigerte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030321.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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