RS Vwgh 1998/2/18 97/03/0262

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §24 Abs3;

Rechtssatz

Der Widerruf der Betrauung des Fischerreischutzorgans gemäß § 24 Abs 3 zweiter Fall OÖ FischereiG 1983 setzt keinen Antrag voraus, sondern hat - bei Verwirklichung des entsprechenden Ausschließungstatbestandes - von Amts wegen zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030262.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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