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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Widerruf der Betrauung des Fischerreischutzorgans gemäß § 24 Abs 3 zweiter Fall OÖ FischereiG 1983 setzt keinen Antrag voraus, sondern hat - bei Verwirklichung des entsprechenden Ausschließungstatbestandes - von Amts wegen zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030262.X01Im RIS seit
20.11.2000