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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Rechtssatz
Da im Spruch des endgültigen Bescheides die Partei nicht als Empfängerin genannt ist, ist die Voraussetzung für die Zustellfiktion (vgl VfSlg 13027) iSd § 59 Abs 5 zweiter Satz ZollG 1988 nicht erfüllt. Der Bescheid ist daher an die Partei nicht ergangen, und die Partei iSd § 246 Abs 1 BAO zur Einbringung einer Berufung gegen diesen (endgültigen) Bescheid nicht befugt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160072.X01Im RIS seit
20.11.2000