RS Vfgh 1997/2/25 G262/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ApothekenG §36

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ApothekenG betreffend die Abgabe von Arzneimitteln durch Anstaltsapotheken infolge Zumutbarkeit des Zivilrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §36 ApothekenG (betreffend Abgabe von Arzneimitteln durch Anstaltsapotheken).

Ein Individualantrag nach Art140 B-VG ist ua dann unzulässig, wenn ein gerichtliches (oder verwaltungsbehördliches) Verfahren anhängig w a r , in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Die Antragsteller weisen selbst darauf hin, daß sie im Revisionsverfahren vor dem OGH die Frage der Auslegung und der Verfassungsmäßigkeit des §36 (Abs3) ApothekenG releviert haben. Die Möglichkeit, bei diesem Gericht (bzw allenfalls auch schon bei dem zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen OLG Linz) die Stellung eines Gesetzeprüfungsantrages anzuregen, stand den nunmehrigen Antragstellern also offen und wurde von ihnen (zumindest implizit) auch tatsächlich wahrgenommen. Daß der OGH die Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §36 Abs3 ApothekenG nicht teilte, begründet nicht die Zulässigkeit des Individualantrags.

Entscheidungstexte

  • G 262/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1997 G 262/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Apotheken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G262.1996

Dokumentnummer

JFR_10029775_96G00262_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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