RS Vwgh 1998/2/19 97/16/0395

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1998
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §891;
ABGB §893;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 TP1;
ZPO §204;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/16/0108 1

Stammrechtssatz

Durch die Judikatur des VwGH ist klargestellt, daß ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich auch dann vorliegt, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis: E 22.4.1985, 84/15/0138), und daß selbst dann, wenn ein Vergleich nur deshalb protokolliert wird, damit ein Exekutionstitel in Ansehung eines gar nicht mehr strittigen Anspruches geschaffen wird, der Gebührentatbestand verwirklicht ist (Hinweis: E 14.2.1963, 547/62). Umsomehr hat dies für einen Fall zu gelten, in dem einer von zwei Solidarschuldnern sich vergleichsweise verpflichtet, die gesamte Schuld allein abzutragen und für eine Entlassung des anderen aus der Haftung zu sorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160395.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten