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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §35 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0450 97/16/0451 97/16/0464Rechtssatz
Voraussetzung von Einwendungen iSd § 12 Abs 1 Z 1 lit g VwGG ist, daß ein Anspruch aus einem Exekutionstitel vorliegt. Weder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das keinen Kostenausspruch enthält, noch der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, führt zu Ansprüchen, gegen die Einwendungen erhoben werden könnten. Die Aufforderung durch den Leiter der Geschäftsstelle, fehlende Stempelgebühren zu entrichten, stellt keinen Exekutionstitel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160449.X01Im RIS seit
03.04.2001