RS Vwgh 1998/2/19 97/16/0400

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §34 Abs1;
ErbStG §8 Abs3;

Rechtssatz

Aus § 34 Abs 1 BAO idF vor dem AbgÄG 1997, BGBl 1998/I/9, folgt, daß auch einer österreichischen juristischen Person betreffend die Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der begünstigte Steuersatz gem § 8 Abs 3 ErbStG nur dann zusteht, wenn sie iSd § 34 Abs 1 BAO (abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Fall der Entwicklungshilfe) ausschießlich unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. Die Förderung der begünstigten Zwecke muß sich durch entsprechendes Wirken zum überwiegenden Teil im Inland (also in Österreich) vollziehen (sog Territorialitätsprinzip; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 441 unter Berufung auf das E 22.4.1986, 85/14/0177; Hinweis Ritz, BAO-Kommentar Rz 5 und 6 zu § 34 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160400.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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