RS Vwgh 1998/2/19 98/16/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/16/0108 2

Stammrechtssatz

Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (Hinweis E 21.1.1985, 84/15/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160026.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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