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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/14 96/16/0232 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH richtet sich in Anwendung des § 58 Abs 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages ("BIS ZUR TATSÄCHLICHEN RÄUMUNG") übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, E 5 zu § 18 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160452.X04Im RIS seit
24.10.2001