RS Vwgh 1998/2/19 97/16/0395

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §15 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Für die Gebührenbemessung ist nur von Bedeutung, zu welchen Leistungen sich die Streitparteien im Vergleich verpflichtet haben. Es geht hier nicht um die Frage des Wertes der Liegenschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160395.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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