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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §15 Abs1;Rechtssatz
Für die Gebührenbemessung ist nur von Bedeutung, zu welchen Leistungen sich die Streitparteien im Vergleich verpflichtet haben. Es geht hier nicht um die Frage des Wertes der Liegenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160395.X03Im RIS seit
24.10.2001