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L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer TirolNorm
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs2;Rechtssatz
§ 2 Abs 2 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 spricht unmißverständlich von dem dem Letztverbraucher "in Rechnung gestellten" Entgelt, wovon bestimmte Entgeltbestandteile abgezogen werden können. Der Abzugsposten Umsatzsteuer kann nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn in dem an den Letztverbraucher in Rechnung gestellten Entgelt auch Umsatzsteuer enthalten war. Sinn dieser erschöpfenden Aufzählung jener abziehbaren Bestandteile des dem Letztverbraucher in Rechnung gestellten Preises ist es, ausschließlich solche Beträge aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, die in Wahrheit nicht dem Unternehmer zukommen, sondern die er für andere vereinnahmt (Hinweis E 29.1.1996, 94/16/0108). Daß aufgrund kalkulatorischer Notwendigkeiten nicht abziehbare Vorsteuern in der Kalkulationsgrundlage des Abgabepflichtigen allenfalls enthalten sind, vermag daran nichts zu ändern, daß der Gesetzgeber in § 2 Abs 2 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 nur in Rechnung gestellte Umsatzsteuer meint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160291.X02Im RIS seit
20.11.2000