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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Hinblick auf den Bescheidbegriff kann iVm § 122 StVG eine Erledigung nicht als Bescheid angesehen werden, in der die belangte Behörde AUSSCHLIESSLICH zu erkennen gibt, daß sie sich "zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen" nicht veranlaßt fühle. Hierin liegt der wesentliche Unterschied gegenüber formal ähnlichen Erledigungen der belangten Behörde, die vom VwGH - in Fällen, in denen das behandelte Anliegen ein subjektives Recht des Einschreiters betraf - als Bescheide gewertet wurden (Hinweis E 12.9.1996, 95/20/0750).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200720.X01Im RIS seit
25.01.2001