RS Vwgh 1998/2/19 97/20/0720

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §122;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Bescheidbegriff kann iVm § 122 StVG eine Erledigung nicht als Bescheid angesehen werden, in der die belangte Behörde AUSSCHLIESSLICH zu erkennen gibt, daß sie sich "zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen" nicht veranlaßt fühle. Hierin liegt der wesentliche Unterschied gegenüber formal ähnlichen Erledigungen der belangten Behörde, die vom VwGH - in Fällen, in denen das behandelte Anliegen ein subjektives Recht des Einschreiters betraf - als Bescheide gewertet wurden (Hinweis E 12.9.1996, 95/20/0750).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200720.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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