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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0014Rechtssatz
Da selbst bei oberflächlicher Betrachtung der Beschwerdeschrift aufgrund des unmittelbar unter der Stampiglie des Beschwerdevertreters angebrachten maschinschriftlichen Zusatzes "als mit Bescheid des VwGH bestellter Verfahrenshelfer" der Beschwerdevertreter erkennen hätte müssen, daß die Beschwerde nur an den VwGH gerichtet sein konnte, stellt es einen über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltsmangel dar, wenn die Beschwerde - mitverursacht durch die Doppelstampiglie "VwGH-VfGH" - versehentlich an den VfGH adressiert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200013.X01Im RIS seit
03.04.2001