RS Vwgh 1998/2/19 98/20/0013

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0014

Rechtssatz

Da selbst bei oberflächlicher Betrachtung der Beschwerdeschrift aufgrund des unmittelbar unter der Stampiglie des Beschwerdevertreters angebrachten maschinschriftlichen Zusatzes "als mit Bescheid des VwGH bestellter Verfahrenshelfer" der Beschwerdevertreter erkennen hätte müssen, daß die Beschwerde nur an den VwGH gerichtet sein konnte, stellt es einen über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Sorgfaltsmangel dar, wenn die Beschwerde - mitverursacht durch die Doppelstampiglie "VwGH-VfGH" - versehentlich an den VfGH adressiert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200013.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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