RS Vfgh 1997/2/25 B174/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet, mangels Legitimation: insofern wurde der Berufung voll Rechnung getragen und der belastende Kostenspruch zur Gänze beseitigt. Die Beschwerdeführer sind somit insoweit nicht beschwert.

Aufhebung des Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 3 infolge Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir GVG 1993 mit E v 10.12.96, G84/96 ua (Quasianlaßfall).

Kostenzuspruch: bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer überwiegend, aber nicht in vollem Umfange erfolgreich waren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B174.1996

Dokumentnummer

JFR_10029775_96B00174_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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