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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet, mangels Legitimation: insofern wurde der Berufung voll Rechnung getragen und der belastende Kostenspruch zur Gänze beseitigt. Die Beschwerdeführer sind somit insoweit nicht beschwert.
Aufhebung des Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 3 infolge Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir GVG 1993 mit E v 10.12.96, G84/96 ua (Quasianlaßfall).
Kostenzuspruch: bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer überwiegend, aber nicht in vollem Umfange erfolgreich waren.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B174.1996Dokumentnummer
JFR_10029775_96B00174_01